BARRIEREFREIHEITS-ERKLÄRUNG VON MS CREATIVE MANFRED SCHEUCHER
Für wen gilt das BFSG / EAA - Allgemeine Informationen
Für wen gilt dies bzw. für welche Dienstleistungen?
- Wirtschaftsunternehmen, die elektronische Dienstleistungen anbieten (Online-Handel, Websites mit Online-Buchungen, Angebote von Mitgliedschaften oder Abbos, Online-Buchungsmöglichkeiten von Hotel- und Reiseportale, Digitale Publikationen von Verlagen, ...
- Websites, die sich an Verbraucher und Endnutzer richten
- elektronische Kommunikationsdienste (Telefonie, ...)
- Elektronische Ticket-Bestellungssysteme und interaktive Selbstbedienungsterminals
- Bankdienstleistungen
- Software für E-Books
- Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr
Ausnahmen:
- Vor dem 28.6.2025 in Verkehr gebrachte Produkte
- Reine B2B-Geschäfte (Achtung: es darf keine Privatperson theoretisch bestellen können, dh. es muss bei Online-Geschäften der Zugang auf Unternehmen, zB. durch Nachweis, beschränkt sein)
- Kleinstunternehmen mit weniger als 10 MitarbeiterInnen UND einem max. Jahresumsatz od. Jahresbilanzsumme von 2 Millionen Euro. Die Ausnahme für Kleinstunternehmen (unter 10 Mitarbeitenden und unter 2 Mio. Umsatz) betrifft nur digitale Dienstleistungen ohne Vertragsabschluss, nicht aber Online-Shops oder digitale Produkte mit Kauf-/Vertragsfunktion.
- Übergangsbestimmungen für einige Produkte und Dienstleistungen von fünf Jahren, wobei dies NICHT für E-Commerce-Websites gilt
Was muss als Website- bzw. App-Betreiber beachtet werden?
- Barrierefreie Aufbereitung von Texten, damit diese in verschiedenen Formen von zB Screenreadern vorgelesen werden können
- Strukturierte Inhalte
- Barrierefreie Formulare
- Alt-Text bei Bildern (Alternative Darstellung des Inhalts, wenn Elemente mit Nicht-Text-Inhalten enthalten sind)
- Klare Präsentation von Inhalten, damit NutzerInnen diese ohne besondere Erschwernis erfassen können. Dazu gehören zB. Kontraste, Schriftgröße, ...
- Bedienbarkeit der Website mithilfe der Tastatur
- Zugänglichkeit auf allen Geräten (Responsive Design) wie zB Mobilgeräte, ...
- Es müssen außerdem dazu weiterhin die Bestimmungen des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, GFStG, beachtet werden.
- Veröffentlichung einer Barrierefreiheitserklärung auf der Website. Diese enthält Informationen, wie man die Barrierefreiheit sicherstellt und welche Teile der Website noch nicht barrierefrei sind. Siehe auch WKO-Link (Barrierefreiheitsgesetz-e-commerce). Es wird empfohlen, dazu einen eigenen Navigationspunkt/Button einzurichten.
Ausnahmen für bestimmte Inhalte:
- Medien (Videos, Audios), die vor dem 28.6.2025 publiziert wurden
- PDF-Dokumente, die vor dem 28.6.2025 erstellt wurden
- Online-Karten, wenn die Informationen anderweitig barrierefrei zugänglich sind
- Inhalte von Drittanbietern, für die das Unternehmen keine Kontrolle hat
- Website-Archive, die nicht mehr aktualisiert werden
Mindestinhalt der Barrierefreiheitserklärung (Quelle WKO):
- Eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format
- Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind
- Eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die einschlägigen aufgeführten Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt
- Der Dienstleistungserbringer legt Informationen vor, die belegen, dass bei der Dienstleistungserbringung und ihrer Überwachung gewährleistet wird, dass die Dienstleistung die obigen Anforderungen und die anwendbaren Anforderungen dieses Bundesgesetzes erfüllt. Achtung: Hier ist auch zu dokumentieren, welche Teile des Webauftritts nicht bzw. nur teilweise barrierefrei sind – inklusive konkreter Begründung.
Einen Formulierungsvorschlag finden Sie auch auf der Quellen-Seite der WKO.
Strafen
Wer sich nicht daran hält kann mit Verwaltungsstrafen bis 80.000,- Euro rechnen!
Monitoring- und Beschwerdestelle: Sozialministeriumservice - Landesstelle Oberösterreich
» WEITERE INFORMATIONEN AUF DIGITALBARRIEREFREI.AT
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